Wurde der Führerschein entzogen, so ist nicht aller Tage Abend. Denn es besteht die Möglichkeit, die Dauer der Sperrfrist nach Abschluss des eigentlichen Strafverfahrens noch zu verkürzen. Grundbedingung hierfür ist, dass eine Sperrfrist von mehr als 6 Monaten angeordnet wurde.
Frühestens nach Ablauf von 3 Monaten kann eine Verkürzung der Sperrfrist beantragt werden. Diese Frist beginnt bei einem Strafbefehl mit dem Tag des Erlasses, bei einem Urteil mit dessen Rechtskraft, spätestens also mit Ablauf der Berufungsfrist von 2 Wochen.Bei der Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verkürzung der Sperrfrist erfüllt sind oder ob man vielleicht noch etwas „nachhelfen“ muss, sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wir können neben der Beantwortung juristischen Fragen und der eigentlichen Antragstellung bei Gericht, auch Kontakte zu z.B. ärztlichen Spezialisten im Falle einer Alkoholerkrankung oder Anbietern von Nachschulungen, vermitteln.