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Sondertraining und Ausschluss vom Mannschaftstraining zulässig

Die Sportlern obliegenden Leistungspflichten kann der Verein als Arbeitgeber bestimmen, z.B. Art und Weise von Trainingsveranstaltungen und Wett- und Freundschaftsspiele. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Trainers einen Sportler einzusetzen oder ihn nur für die Reserve zu nominieren. Das Arbeitsgericht Hannover hatte z.B. die Anordnung eines Fußballclubs für ein Sondertraining und die Suspendierung eines Spielers vom Mannschaftstraining für zulässig gehalten. (ArbG Hannover, SpuRt 98, 197)


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